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Die erste Bürgermeisterin vertritt die Gemeinde nach Außen, erledigt bzw. verantwortet alle laufenden Angelegenheiten der Verwaltung und ist die Vorsitzende des Gemeinderates.
Der Gemeinderat kann der ersten Bürgermeisterin durch die Geschäftsordnung -mit bestimmten Ausnahmen- weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Im Übrigen kann die erste Bürgermeisterin anstelle des Gemeinderats oder eines (beschließenden) Ausschusses dringliche Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte besorgen.
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