Das Gasthaus Freyung - was steckt dahinter...
19. Februar 2019 von Sandra Berlacher
Die Frei(y)ung in Oberreichenbach [1]
(Text von Roman Gibtner)
Am 20. Dezember 1503 verlieh Kaiser Maximilian Sigmund von Hessberg, dem Besitzer von Neuhaus, dem auch Güter in Oberreichenbach gehörte, für sich und seine Lehennachfolger das Recht, im Schloss und Vorhof zu Neuhaus mit den zugehörigen Marken „Stock und Galgen aufzurichten“ und über den Blutbann richten zu dürfen.
In einer weiteren Urkunde vom 15. Oktober 1508 erweiterte Kaiser Maximilian diese Rechte unter anderem auch auf das Gasthaus in Oberreichenbach: „Wir Maximilian [...] bekennen für uns und unsere Nachkhomen, am Reich offentlich mit diesem Briff und thun khunt allermmeniglich, daß [...] Sigmunden von Hessberg in dem obbemelten Schloß Neuhaus, desselben Vorhow, der Zigenau und dem Bezirk, das alles Beschließende, auch in den Wirtheussern der dreyer Dörffer Attelsdorf, Grembsdorff und [Ober]Reichenbach, Keisserliche Freyhung zu habenn und zu halten geggeben, vergent und erlaubt...“
Es entspricht einem typischen Wirtshaus unserer Region, mit einem Schankraum im Erdgeschoss und einem Saal im Obergeschoss, der früher für die Kirchweih, aber auch Hochzeiten und andere Feiern genutzt werden konnte.
Dieser Hof hatte den Heßbergern, dann den Crailheimern in Neuhaus gehört. Vielleicht waren früher die Seckendorff Besitzer, die in Brunn Besitzungen hatten und angeblich auf der Alten Bürg bei Unterreichenbach gesessen hatten.
[1] Aus der Broschüre „Tag des offenen Denkmals“ von Dr. Manfred Welker, 13.09.2009
Der Rechtsstatus einer Frei(y)ung
Ein Freihaus, Freihof, Seelgut, eine Freiung, gewährte nach althergebrachtem Recht Gesetzesbrechern vorübergehend Schutz vor Strafverfolgung. In der eigenen, inneren Immunität konnte ihnen nichts geschehen. Der flüchtige Verfolgte, selbst ein Verbrecher, fand hier vom Früh- bis zum beginnenden Hochmittelalter hinein Schutz und Asyl. Asyl fanden „... alle und jegliche Personen, so darein als Notwehr, eines Todschlages schuldhalben, oder von andern redlichen Sachen wegen khomen, ...“. Es wurden also nur solche Missetäter aufgenommen, die sich ein unvorsätzliches Vergehen hatten zuschulde kommen lassen. In allen Fällen prüfte der Freiungsherr vor der Aufnahme des Asylanten, ob dieser auch würdig sei, in die Freiung aufgenommen zu werden. Bei der Aufnahme in die Freiung hatte jeder Asylant Gebühren zu entrichten. Kaiserliche Freiungen schützten einen Missetäter grundsätzlich so lange, bis seine Sache vor Gericht gütlich beigelegt war. Der Asylant erhielt beim Verlassen der Freiung sicheres Geleit, um zum Gericht und wieder zurück zu gelangen.