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Sonderinformation Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag Entwässerungseinrichtung

30. September 2025 von

Liebe Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, liebe Erbbauberechtigte,  

die Gemeinde Oberreichenbach saniert die Entwässerungseinrichtung in offener Bauweise (Weiherstraße und Seelandstraße) und in geschlossener Bauweise (Inlinersanierungen). Außerdem wurden bei der Stadt Herzogenaurach Einwohnerwerte nachgekauft und die Kläranlage soll ertüchtigt werden (Überleitung zur Kläranlage nach Herzogenaurach). Alle Maßnahmen stellen eine Verbesserung bzw. Erneuerung für die gesamte Entwässerungseinrichtung dar. Die genaue Maßnahmenbeschreibung kann der Verbesserungs- und Erneuerungsbeitragssatzung entnommen werden.

Die Gemeinde wird für diese Maßnahmen Verbesserungs- und Erneuerungsbeiträge von allen beitragspflichtigen Grundstückseigentümern erheben. Die Höhe des Beitrags kann noch nicht ermittelt werden, da die genauen Investitionskosten, die Höhe der Zuwendungen durch den Freistaat Bayern und der Straßenentwässerungsanteil, der durch die Gemeinde zu tragen ist, erst nach Abschluss der Maßnahmen feststehen.

Die Maßnahmen haben im Jahr 2022 mit dem Nachkauf von Einwohnerwerten begonnen und wurden 2024 mit der Sanierung der Weiherstraße fortgeführt. Im Anschluss wird die Seelandstraße saniert. Zeitgleich wird die Kläranlage ertüchtigt und die Inlinersanierungen durchgeführt. Komplett abgeschlossen sollen alle Maßnahmen voraussichtlich im Jahr 2028 sein.

Der Gemeinderat hat beschlossen, Vorauszahlungen auf den Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag zu erheben. In den Jahren 2026, 2027 und 2028 wird jeweils zur Mitte des Jahres eine Vorauszahlungsrate erhoben. Im Jahr 2029 soll dann der Beitrag unter Anrechnung der Vorauszahlungen abgerechnet werden.

Diese Information soll Ihnen einen Überblick über das Beitragsrecht geben und helfen, den Beitragsbescheid, sowie die Gründe für den Erlass besser zu verstehen. Für weitere Fragen können Sie sich gerne an Frau Bleimüller (katja.bleimueller@aurachtal.de, Tel.: 09132/775-18) oder an Frau Stumptner (hanna.stumptner@aurachtal.de, Tel.: 09132/775-23) wenden.

Warum werden Verbesserungs- und Erneuerungsbeiträge erhoben?

Die Gemeinde Oberreichenbach investiert voraussichtlich 3,5 Mio. Euro in die Abwasserentsorgung. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist die Gemeinde Oberreichenbach verpflichtet, diese Investitionskosten in Form von Beiträgen oder Gebühren auf die Grundstückseigentümer umzulegen (Prinzip der Kostendeckung).

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Aufwand zu 80 % über Beiträge umzulegen und 20 % über die Abwassergebühr zu erheben. Bei den Gebühren ergibt sich dadurch eine Steigerung von ca. 0,28 €/m³.  Demzufolge wird ein voraussichtlicher Investitionsaufwand in Höhe von rd. 1.049.477 Euro über Beiträge umgelegt.

Folgende Gründe, die für die Finanzierung über Beiträge sprechen, lagen dieser Entscheidung zu Grunde:

  • Auch unbebaute Grundstücke und Leerstände werden zum Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag herangezogen.
  • Für über Beiträge finanzierte Anlagenteile werden keine kalkulatorischen Zinsen fällig. Bei der Finanzierung über Gebühren wäre der Gesamtbetrag zu verzinsen, was zu einer erheblichen Mehrbelastung führen würde. Außerdem werden durch eine Gebührenfinanzierung zukünftige Generationen belastet.
  • Die Abwassergebühren bleiben niedrig.
  • Der Eigentümer und nicht der Mieter zahlt den Beitrag.

Der Vorteil der intakten Infrastruktur liegt beim Eigentümer. Die laufenden Kosten der Nutzung tragen die Mieter über die Gebühren.

Verbesserungs- und Erneuerungsbeiträge – Was ist das?

In Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden muss. Verbesserungs- und Erneuerungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Verbesserung und Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ein Vorteil erwächst. Der Beitrag kann bei jeder Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahme im Bereich der öffentlichen Einrichtung erhoben werden.

Alle weiteren Grundlagen zur Erhebung von Verbesserungs- und Erneuerungsbeiträgen werden in der entsprechenden Verbesserungs- und Erneuerungsbeitragssatzung der Gemeinde Oberreichenbach geregelt, welche im September 2025 vom Gemeinderat verabschiedet wurde.

Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?

Ein Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, die ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung haben oder tatsächlich an der Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind.

Wer ist Beitragspflichtiger?

Beitragspflichtig für die Vorausleistungen ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

Wie wird der Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag berechnet?

Der Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücks- und nach der Geschossfläche.

Grundstücksfläche:

Die Grundstücksfläche ergibt sich grundsätzlich aus den Daten des Vermessungsamtes. In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 m herangezogen. Reicht die Bebauung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Begrenzung 10 m hinter der letzten Bebauung anzusetzen. Im Außenbereich wird ein Umgriff um die gesamte befestigte Fläche gebildet.

Geschossfläche:

Die zulässige Geschossfläche wird mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenkennzahl (GFZ) mal der Grundstücksfläche berechnet. In unbeplanten Gebieten beträgt die Geschossflächenkennzahl 0,6. Sind auf den Grundstücken Gebäude vorhanden, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen (z. B. Ställe und Maschinenhallen), werden diese von der Geschossfläche abgezogen. Sollte die tatsächliche Bebauung die zulässige Geschossfläche übersteigen, so wird die tatsächliche Geschossfläche herangezogen. Im Außenbereich wird ebenfalls die tatsächliche Bebauung berechnet.

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Der vorläufige Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag beträgt

je m² Grundstücksfläche        0,33 €

je m² Geschossfläche            3,00 €.

Die Beitragssätze sind aufgrund der Kostenberechnungen errechnet und sind daher noch nicht endgültig. Sie können sich aufgrund der tatsächlich anfallenden Kosten noch ändern. Mithilfe des Berechnungsformulars, das Sie auf der Homepage finden, können Sie vorab die anfallenden Verbesserungs- und Erneuerungsbeiträge errechnen.

Wann wird der Beitrag zur Zahlung fällig?

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Da die endgültige Beitragshöhe erst nach Abschluss der Baumaßnahmen ermittelt werden kann, wird dies voraussichtlich im Jahr 2029 sein.

Die einmalige Erhebung des Beitrags stellt für die Eigentümer eine erhebliche Belastung dar. Eine Ratenzahlung nach Fälligkeit des Beitrags (Stundung) ist nur unter Darlegung der finanziellen Verhältnisse und mit Verzinsung des fälligen Beitrags möglich. Um dies möglichst zu umgehen, hat der Gemeinderat entschieden, Vorauszahlungsraten zu erheben. Insgesamt sollen drei Vorauszahlungsraten, jeweils eine zur Mitte des Jahres in den Jahren 2026, 2027 und 2028 erhoben werden.

Was geschieht bei Eigentumsänderungen mit den Vorauszahlungen?

Bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse ist grundsätzlich der Empfänger des Bescheides, im Falle der Eigentümeränderung somit der Veräußerer, für die Zahlung der Vorauszahlungsraten zuständig. Die bereits vom Voreigentümer entrichteten Vorauszahlungsraten werden nicht zurückbezahlt. Sie werden dem neuen Eigentümer bei der Abrechnung des Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrags als Vorauszahlung abgezogen. Soll der neue Eigentümer die bereits entrichteten bzw. die zukünftig fälligen Vorauszahlungsbeiträge übernehmen, ist dies privatrechtlich im Kaufvertrag zu regeln und untereinander auszugleichen.

Gilt ein bestehendes Lastschrift-Mandat auch für den fälligen Beitrag?

Bestehende SEPA-Mandate gelten nur für die laufenden Gebühren. Bei dem Beitrag handelt es sich um einen einmaligen Beitrag, für den das SEPA-Mandat nicht gilt. Der Beitrag wird daher nicht abgebucht, sondern ist auf das Konto der Gemeinde zu überweisen.

Muss ich den Beitrag auch dann vollständig bezahlen, wenn ich gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt habe?

Ja, aufgrund der Vorgaben in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind alle öffentlichen Abgaben und Kosten auch bei der Einlegung von Rechtsmitteln innerhalb eines Monats fällig. Sollte sich durch die Einlegung eines Widerspruches ein verringerter Betrag ergeben, wird der zu viel bezahlte Betrag nach Abschluss des Verfahrens erstattet. Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch per E-Mail nicht zugelassen ist und keine rechtliche Wirkung entfaltet.

Berechnungsformular zur Beitragshöhe

Mit diesem Formular können Sie Ihre voraussichtliche Beitragshöhe berechnen lassen:

Berechnungsformular

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