Baugrundstücke

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Baugrundstücke

Informationen neue Baugrundstücke

Auch aufgrund der hohen Nachfrage nach Wohnbauflächen wurde durch die Gemeinde Oberreichenbach das Gebiet „Lohbeet“ bauleitplanerisch entwickelt. Das diesbezügliche Bauleitverfahren wurde in der ersten Jahreshälfte 2017 abgeschlossen und mit der Erschließung des Baugebietes begonnen. Den offiziellen Bebauungsplan „Lohbeet“ können Sie hier einsehen.

Das Bewerbungsverfahren für dieses Baugebiet ist seit Mitte Mai 2017 beendet. Die danach eingegangenen Bewerbungen werden in einer neuen Liste geführt.
Mit der Vergabe der Grundstücke wurde vor einigen Wochen begonnen (Stand September 2017). Aktuell sind noch freie Grundstücke vorhanden, die über die Warteliste vergeben werden.
Sollten Sie an einem Wohnbaugrundstück in Oberreichenbach interessiert sein, senden Sie bitte das ausgefüllte Formular „Bewerbung um ein Baugrundstück/Warteliste“ an das Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal.

 

Informationen für Bauherren

Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrte Bauherr,
sie haben in der Gemeinde Oberreichenbach ein Baugrundstück erworben. Damit haben Sie den ersten Meilenstein Ihres Bauvorhabens bereits hinter sich. Herzlichen Glückwunsch und seien Sie Willkommen in unserer Gemeinschaft!
Für Ihr noch bevorstehendes Bauvorhaben wollen wir Ihnen hiermit einige Informationen geben.
 
Die aktuelle Bauherreninfo und weitere Bauantragsformulare stehen Ihnen direkt als pdf unter 'Formulare' zur Verfügung oder im PDF-CENTER unter 'Formulare'.

Die Gesamtübersicht der aktuellen Bauantragsformulare können als Zip-Datei (15,2 MB) heruntergeladen werden oder auch direkt als pdf unter 'Formulare'.

STAND: AUGUST 2016

1. Grundsätzliches

Bitte informieren Sie sich immer rechtzeitig -am besten schon vor den ersten Planungen- über die konkrete Bebaubarkeit Ihres Grundstückes: Liegt Ihr Grundstück beispielsweise in einem „beplanten Gebiet“ (z.B. erschlossenes Neubaugebiet mit rechtsgültigem Bebauungsplan), lassen Sie sich die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans aushändigen und geben Sie diese unmittelbar auch Ihrem Planer/Architekten zur Kenntnis. So können Ihre Vorstellungen, Ideen und Planungswünsche von vornherein mit den Festsetzungen des Bebauungsplans abgestimmt werden, und sie sparen sich damit ein langwieriges, einzelnes Befreiungs-  bzw. Genehmigungsverfahren (Näheres siehe unter „Verfahrensablauf“).

Es ist weiterhin unbedingt darauf zu achten, dass genehmigte Baupläne (für Einzelbauvorhaben) oder Bebauungspläne (Bauregelungen für ein komplettes Baugebiet) bei der Bauausführung zwingend einzuhalten sind. Abweichungen von den genehmigten Planunterlagen führen zu Bußgeldverfahren und ggf. auch Beseitigungsanordnungen.
 

2. Brauchwasseranschluss

Zur Erstellung der Hauseinführungen für Wasser bzw. Strom und Telefon setzen Sie sich bitte rechtzeitig vor Baubeginn mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung.
Den Wasseranschluss Ihres Anwesens stellt die Gemeinde bzw. eine von ihr beauftragte Firma bis einschließlich zur Wasseruhr im Kellergeschoss her. Sobald Sie absehen können, wann Sie einen Bauwasseranschluss oder auch den endgültigen Wasseranschluss benötigen, beantragen Sie dies bitte rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung. Entsprechende Antragsvordrucke erhalten Sie bei uns. Insbesondere bei dem endgültigen Wasseranschluss Ihres Hauses sollte der Termin mit den Arbeiten für den Kanalhausanschluss koordiniert werden, damit keine zusätzlichen Grabarbeiten erforderlich werden. Die Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite unserer Verwaltungsgemeinschaft: www.aurachtal.de/formulare.html
 

3. Entwässerung

Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. Die Hausanschlüsse von Neubauten sind vor Verfüllung des Rohrgrabens von der Gemeinde abnehmen zu lassen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in angemessenen Abständen (spätestens nach 25 Jahren) durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen, und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Gemeinde eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Die Vorgaben aus der Entwässerungssatzung der Gemeinde Oberreichenbach sind zu beachten und einzuhalten. Ein gesonderter Entwässerungsantrag ist einzureichen!
 

4. Sondernutzung öffentlicher Flächen

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass öffentliche Flächen (Straßen, Gehsteige, Wege, Plätze, Grünflächen usw.) grundsätzlich nicht zum Abstellen von Baumaschinen oder zur Zwischenlagerung von Baumaterial genutzt werden dürfen. Sollte dies in Ausnahmefällen zwingend erforderlich sein, so ist diese Sondernutzung rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) zu beantragen. Soweit es sich um eine Fläche handelt, die im Eigentum der Gemeinde steht ist die Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal zuständig, ansonsten die jeweils zuständige Straßenbaubehörde. Vollsperrungen sind nur im Einzelfall und nach vorheriger Beantragung bei der Gemeinde möglich (mindestens eine Woche vorher).
 

5. Auffüllungen

Wir bitten zu beachten, dass Auffüllungen Ihres Grundstückes, soweit es im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, nur dann erlaubt sind, wenn es der Bebauungsplan ausdrücklich zulässt. Soweit Ihr Grundstück nicht im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, bitten wir, soweit Sie Auffüllungen vornehmen wollen, um Rücksprache. In jedem Falle sind Veränderungen der Höhenlage des natürlichen Geländes im Bauantrag darzustellen.
 

6. Regenwassernutzung

Gegen die Nutzung von Regenwasser für die Gartenbewässerung hat die Gemeinde keine Einwendungen. Eine Regenwassernutzung im Gebäude ist für bestimmte Nutzungsarten gemäß der gemeindlichen Satzung erlaubt. Soweit Sie eine derartige Nutzung planen, bitten wir dies rechtzeitig mit der Gemeindeverwaltung abzusprechen. Hier erhalten Sie dann auch konkrete Informationen über die erlaubte Nutzung und die erforderlichen Anschlüsse.
 

7. Stellplätze

Die Gemeinde Oberreichenbach hat eine Stellplatzsatzung, deren Vorschriften abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten die erforderliche Anzahl der auf Ihrem Grundstück zu errichtenden Stellplätze regelt. Diese Stellplätze sind im Bauantrag auf dem Lageplan und dem Erdgeschoß‐ oder Kellergrundriss nachzuweisen. Wir bitten deshalb, Ihren Architekten darauf hinzuweisen, dass er sich bei der Gemeindeverwaltung entsprechend informiert. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen bzw. Rückgaben der Planunterlagen und damit verbundene Verzögerungen. Die Stellplatzsatzung finden Sie auf unserer Internetseite im Dokumentencenter.
 

8. Verfahrensablauf

Im Baurecht gibt es derzeit vier mögliche Arten von Bauvorhaben.

In Art. 57 Bayerischer Bauordnung (BayBO) sind die verfahrensfreien Vorhaben geregelt. Dies bedeutet, dass für bestimmte Vorhaben, welche in Art. 57 BayBO genannt sind, kein baurechtliches Verfahren erforderlich ist, es sei denn, die Gemeinde hat abweichende Regelungen (z.B. im Bebauungsplan) getroffen.

Liegt das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, muss das Vorhaben den Vorgaben dieses Bebauungsplanes entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eventuell eine sogenannte isolierte Befreiung möglich. Diese Vorhaben müssen der Gemeinde angezeigt und genehmigt werden. Daher ist es sinnvoll diese im Vorfeld mit der Gemeinde abzusprechen.
Zusätzlich gibt es in Gebieten mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan sogenannte isolierte Verfahren. Demnach kann die Gemeinde für grundsätzlich gem. Art. 57 BayBO verfahrensfreie Vorhaben, welche allerdings gegen eine textliche Festsetzung des jeweiligen Bebauungsplanes verstoßen, sogenannte isolierte Befreiungen erteilen. Über die Erteilung isolierter Befreiungen entscheidet der Bauausschuss im Einzelfall.

Weiterhin gibt es in Gebieten mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan die Möglichkeit des Freistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO, welches von der Gemeinde durchgeführt wird, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes exakt entspricht.

Als vierte Möglichkeit steht dann das Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 und 60 BayBO zur Verfügung. Hier wird der Bauantrag vom Landratsamt Erlangen‐Höchstadt auf Zulässigkeit geprüft und soweit dieser genehmigungsfähig ist, eine Genehmigung erteilt. Im Falle des Freistellungsverfahrens oder der Baugenehmigung ist ein Bauantrag 3‐fach bei der Gemeinde einzureichen. Der Bauantrag muss durch einen Bauvorlageberechtigten im Sinne des Art. 61 BayBO erstellt werden.

Detaillierte Informationen zu Ihrem Bauvorhaben erhalten Sie vom Bauamt (Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal). Alle Antragsformulare können Sie dieser Internetseite unter www.aurachtal.de/formulare.html entnehmen.
 

9. Erhebungsbogen für Baustatistik

Ab dem 01.01.2010 sind neue Erhebungsbögen für die Baustatistik vorzulegen. Diese sind auf der Website des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung unter folgendem Link hinterlegt.
 
www.statistik-bw.de/baut/HTML/
 

10. Amtlicher Lageplan zur Bauvorlage

Der für Ihr Bauvorhaben notwendige amtliche Lageplan mit Nachbarangaben kann nun auch bei der Gemeinde beantragt werden. Für den Lageplan entstehen Kosten in Höhe von 36,00 €. Der Lageplan für ein Bauvorhaben darf nicht älter als halbes Jahr sein, da dieser sonst vom Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde nicht anerkannt wird.
 

11. Andere Versorgungsträger

Die Gemeinde unterhält keine eigene Stromversorgung. Dafür ist in unserem Bereich die Energieversorgung Oberfranken zuständig. Nähere Informationen erhalten Sie unter den nachstehend genannten e-on Bayern Servicenummern.
 

Technischer Kundenservice: Tel.: 0180/2 19 20 91 *
Fax: 0180/ 2 19 20 73 *
Anfragen zu EEG-Anlagen
(Photovoltaik)
Tel.: 0180/ 2 19 20 61 *
Fax: 0180/ 2 19 20 63 *
Entstörungsdienst Strom** Tel.: 0180/2 19 20 91 *
(0:00 Uhr bis 24:00 Uhr)
Homepage www.eon-bayern.com

* 6 Cent pro Anruf oder Fax aus dem deutschen Festnetz
** Diese Gespräche werden aufgezeichnet